e-Voting, Teil III

Der Zahltag Wahltag rückt näher, und das äußert sich unter anderem darin, dass nun die Wählerverzeichnisse in den Räumlichkeiten der Hochschülerschaften zur Einsicht aufgelegt werden müssen. Normalerweise ist das eher ein Formalakt.

Durch die neue technische Abwicklung der Wahl (siehe dazu auch meine letzten Berichte hier und hier) kam es offenbar bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse zu einigen Unregelmäßigkeiten.

Zahlreiche Personen, darunter auch der Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Gruppe, scheinen trotz aufrechter Zulassung zum Studium nicht im WählerInnenverzeichnis auf. Alle Studierenden, die keinen Einspruch einlegen, werden somit vom Wahlrecht ausgeschlossen. [Florian Ortner, Vorsitzender der ÖH Uni Graz]

Zusätzlich sind einige Studierende laut WählerInnenverzeichnis für Studienrichtungen wahlberechtigt für die Sie nicht inskribiert sind oder es fehlen gültig inskribierte Studienrichtungen. Michael
Schöndorfer, stv. Vorsitzender der ÖH Uni Graz stellt dazu fest:
„Neben der Tatsache, dass die Zuordnung der inskribierten
Studienrichtungen zu den wahlberechtigten Studierenden völlig fehlerhaft ist, sind Studierende an der Uni Graz auch für
Studienrichtungen (Bauingenieurwesen) wahlberechtigt, die an unserer Uni gar nicht angeboten werden.“

(Quelle: Presseaussendung der ÖH Uni Graz)

Alle, die sich für e-Voting registriert haben, können die Wahlberechtigung online überprüfen.

Allen anderen bleibt nichts anderes übrig als bis zu vier Wochen vor dem letzten Wahltag, also bis zum 30. April, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und gegebenenfalls ebenfalls innerhalb dieser Frist Einspruch zu erheben.

Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten müssen laut HSWO 2005 §20 in der Zeit von 5 Wochen bis 4 Wochen vor dem letzten Wahltag in den Räumen der Hochschülerschaften an den Universitäten aufgelegt werden, innerhalb dieser Zeit kann das Wählerverzeichnis schriftlich bei dem oder der Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission beeinsprucht werden. Diese muss dann bis 3 Wochen vor dem letzten Wahltag über die Einsprüche entscheiden, wobei gegen die Entscheidung der Wahlkommission keine Rechtsmittel zulässig sind.
„Die Wahlkommission hat eine Verbesserung
der Verzeichnisse durchzuführen, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege deren Unrichtigkeit bewiesen wird.“

Ich nehme an, eine e-mail ist nicht ausreichend. Ich weiß nicht ob „schriftlich“ wonders definiert ist, aber in §68 HSWO steht unter anderem: „Werden mittels E-Voting abgegebene Stimmen für ungültig erklärt, so sind die betroffenen Wählerinnen und Wähler schriftlich darüber zu verständigen. […] Zusätzlich hat eine Verständigung per E-Mail, Telefon
oder Fax zu erfolgen, sofern entsprechende Kontaktdaten vorliegen.[…]“

Wer sich also, so wie eine Mitbegründerin von papierwahl.at, nicht im Wählerverzeichnis findet, sollte den Einspruch per eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission schicken und dem Schreiben eine Studienbestätigung oder Ähnliches beilegen.

Hat jemand von euch einen Fehler im Wählerverzeichnis entdeckt? Bitte um Kommentare 😉