ÖH-Wahlen: Wie geht’s weiter?

Laut einem Bericht des Standard müssen die ÖH-Wahlen an der Universität Wien und eventuell auch an der Uni Salzburg wiederholt werden, weil zumindest eine der vielen Anfechtungen der Wahl Erfolg hatte.

Ich habe schon einiges zu den letzten ÖH-Wahlen und dem e-Voting-Desaster berichtet:

  1. e-Voting und die ÖH-Wahlen
  2. e-Voting, die zweite
  3. ÖH-Wahlen: Zum Start

Wie geht es nun weiter?

Die Bundeswahlkommission verständigt die wahlwerbenden Gruppen an der Uni Wien (also die Fraktionen). Diese haben nun zwei Wochen Zeit, um beim Wissenschaftsminister (oder vielleicht bald Wissenschaftsministerin) gegen die Entscheidung der Wahlkommission zu berufen. Wenn dies nicht geschieht, wird die Entscheidung mit Ende der Frist rechtskräftig.  Sobald die Entscheidung der Wahlkommission rechtskräftig ist, muss die Wahl wiederholt werden (an der Uni Wien). Dabei kommt §60 der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 (im Folgenden HSWO 2005) zur Anwendung:

Wahlwiederholung

§ 60. (1) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.

(2) Die Wahlwiederholung für Wahlen von Universitätsvertretungen und Studienvertretungen ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht spätestens am achten Tag vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig.

Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission zugelassen wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.

(6) Wird die Wahl zur Bundesvertretung an einer Universität für ungültig erklärt, so ist diese Wahl umgehend zu wiederholen.

Absatz 4 wird selbstverständlich nicht zur Anwendung kommen, da die Funktionsperiode der ÖH-Organe zwei Jahre lang ist. Ob Absätze 5 und 6 momentan relevant sind weiß ich nicht, das hängt nicht zuletzt von der Entscheidung der Wahlkommission ab.

Interessant ist Absatz 3: Im Gegensatz zu einer reinen Wiederholung der Wahl dürfen auch neue wahlwerbende Gruppierungen Wahlvorschläge einbringen. Ein Wahlvorschlag enthält unter anderem eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten einer wahlwerbenden Gruppe und muss mit Unterstützungserklärungen eingebracht werden. Die Zahl der notwendigen Unterstützungserklärungen ist abhängig davon, wie viele Studierende von dem zu wählenden Organ (Universitätsvertretung) vertreten werden–bei 65000 Wahlberechtigten sind 150 Unterstützungserklärungen (von wahlberechtigten Studierenden) notwendig (§26 HSWO, Formulare zu Kandidatur und Unterstützungserklärungen in Anhang 2 und 3).

Es wäre also durchaus möglich, dass #unsereuni und #unibrennt einen eigenen Wahlvorschlag einbringen und damit an der Uni Wien kandidieren.

Bis zur tatsächlichen Wiederholung der Wahl wird es allerdings noch einige Zeit dauern-auch wenn die Entscheidung der Bundeswahlkommission im Dezember rechtskräftig wird. Da die Wahl nicht innerhalb der Zulassungsfrist, nicht während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und jedenfalls von Dienstag bis Donnerstag durchgeführt werden muss, kommen Jänner und Februar quasi nicht in Frage.

Eine interessante Frage ist, ob bei der Wahlwiederholung das oft kritisierte e-Voting-System und das ebenso undurchsichtige Wahladministrationssystem (unter anderem für die Auswertung der gesamten Wahl) wieder zur Anwendung kommen wird.

Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems

§ 61. Das von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellte und gewartete elektronische Wahlsystem sowie das Wahladministrationssystem haben den Vorgaben von § 34 und § 39 HSG 1998 zu entsprechen und sind zu verwenden.

Vorgezogene Stimmabgabe

§ 62. Den Wahlberechtigten an Universitäten ist die Stimmabgabe mittels E-Voting in Form einer vorgezogenen Stimmabgabe zu ermöglichen. Das elektronische Wahlsystem ist durchgehend von 08:00 Uhr am achten Tag bis 18:00 Uhr am vierten Tag vor dem ersten Wahltag für die Stimmabgabe mittels EVoting für die Wahlberechtigten verfügbar. Dieser Zeitraum kann durch eine Unterbrechung gemäß § 48 längstens bis 24:00 Uhr am vierten Tag vor dem ersten Wahltag verlängert werden.

Wer weiß, vielleicht gibt es ja demnächst eine eilig erlassene Novelle der HSWO, die ohne die Paragraphen zum e-Voting auskommt?

Vielleicht besinnt man sich eines besseren und nützt die Bürgerkarte so, wie man sie zu den EU-Wahlen verwenden kann.