Screenshot von Amazons Datenauskunft-Seite

Datensilo Amazon

Ich finde es immer wieder recht interessant, mir anzusehen, was Unternehmen alles von mir wissen. Vor einiger Zeit habe ich dazu schon einen Beitrag geschrieben: Ich weiß, was ich letzten Sommer gekauft habe. Über die Datensammelgewohnheiten von Supermärkten

Diesmal habe ich eine Datenabfrage beim Onlineshoppinggiganten gemacht: Amazon.

Ich habe mir erwartet, in dieser Datenabfrage neben einigen grundlegenden Daten wie Name, Adressen, Telefonnummer, Wunschlisten, Playlists von Amazon Music vor allem auch die Bestellhistorie der letzten paar Jahre zu finden. Das sind meiner Ansicht nach jene Daten, die Amazon zur Erbringung seiner Dienstleistungen und für Reklamationen braucht. Es sollte anders kommen. Mehr lesen

Ich weiß, was ich letzten Sommer gekauft habe. Über die Datensammelgewohnheiten von Supermärkten

Ich weiß, was ich letzten Sommer gekauft habe. Über die Datensammelgewohnheiten von Supermärkten

Ich habe mich gegen die Kundenkarten der großen Handelsketten lange gewehrt. Am 19. Mai 2007 habe ich mich aber dann doch breitschlagen lassen, mich für das Stammkundenprogramm einer Supermarktkette (Merkur) anzumelden. An den Tag kann ich mich natürlich nicht mehr erinnern – Merkur schon.

Vor einigen Tagen habe ich an Merkur ein Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO gestellt. Die Datenschutzgrundverordnung regelt recht genau, dass diese Auskunftsbegehren innerhalb einer gewissen Frist bearbeitet werden müssen und welche Informationen die Auskunft enthalten muss.

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Im Test: HP Instant Ink

Im Test: HP Instant Ink

Vor einiger Zeit suchte ich nach einem Scanner mit automatischem Vorlageneinzug. Scanner scheinen heutzutage in zwei Varianten erhältlich zu sein: sauteure Geräte, die für die kommerzielle Verwendung gedacht sind und in einem Affenzahn scannen können, und Geräte, an denen ein Drucker dranhängt. Letztere Variante kam mir nicht ganz ungelegen: ich hatte einen Farblaserdrucker daheim, der zwar solide gebaut war, aber trotz einer neuen Bildtrommel verschmierte Ausdrucke produzierte.

Ich gehöre nicht zu jenen, die gerne alles mögliche ausdrucken und auf Papier lesen. Bis zu einem gewissen Grad ist mir Papier ein Dorn im Auge. Es liegt oft herum und verlangt danach, sortiert und abgelegt oder weggeworfen zu werden. Ein Ordner mit PDFs lässt sich viel einfacher durchsuchen als ein Aktenordner. Dennoch gibt es hin und wieder etwas, das ich auf Papier haben muss oder möchte – und das dann möglichst schnell.

(Ergänzung vom 15.11.2020 mit neuer Tarifstruktur siehe unten)

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Neue Datenschutzerklärung

Ein kurzer Hinweis: Das Blog hat eine neue, ausführliche Datenschutzerklärung bekommen, um den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung, die im Mai in Kraft tritt, hoffentlich Genüge zu tun. Der Text wurde halbautomatisch generiert; ich erwarte ehrlich gesagt nicht, dass ihn sich irgendjemand komplett durchliest.

Generell versuche ich, das Blog einigermaßen datensparsam zu betreiben. Im Moment verwende ich nicht einmal Google Analytics. Auf WordPress‘ Jetpack möchte ich aber nicht verzichten.

Wie ich meinen eigenen Browser so einstelle, dass ich zu einem guten Kompromiss zwischen Datenschutz und Komfort gelange, habe ich vor einiger Zeit hier beschrieben: Ein bisschen mehr Privatsphäre beim Surfen

Über den Umgang mit Cookies und wie man die Hinweise auf sie entfernt

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Diese und ähnliche Meldungen gehen mir beim Surfen immer wieder auf die Nerven. Einerseits kommt man nicht darum herum, Cookies zu akzeptieren, weil viele Seiten sonst nicht funktionieren. Andererseits wird dieser Warnhinweis meist erst angezeigt, nachdem eine Handvoll Cookies gesetzt wurden, was ihn erst recht sinnlos macht.

Wer dazu neigt, gerne den Sinn hinter augenscheinlich sinnlosen Dingen zu suchen, stößt auf eine Richtlinie der Europäischen Union (2009/136/EG, „Cookie-Richtlinie“), die in einigen Ländern in nationales Recht umgesetzt wurde.

Dort steht in der Präambel (Abs. 66)

Es ist denkbar, dass Dritte aus einer Reihe von Gründen Informationen auf der Endeinrichtung eines Nutzers speichern oder auf bereits gespeicherte Informationen zugreifen wollen, die von legitimen Gründen (wie manchen Arten von Cookies) bis hin zum unberechtigten Eindringen in die Privatsphäre (z. B. über Spähsoftware oder Viren) reichen. Daher ist es von größter Wichtigkeit, dass den Nutzern eine klare und verständliche Information bereitgestellt wird, wenn sie irgendeine Tätigkeit ausführen, die zu einer solchen Speicherung oder einem solchen Zugriff führen könnte. Die Methoden der Information und die Einräumung des Rechts, diese abzulehnen, sollten so benutzerfreundlich wie möglich gestaltet werden. Ausnahmen von der Informationspflicht und der Einräumung des Rechts auf Ablehnung sollten auf jene Situationen beschränkt sein, in denen die technische Speicherung oder der Zugriff unverzichtbar sind, um die Nutzung eines vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich angeforderten Dienstes zu ermöglichen. Wenn es technisch durchführbar und wirksam ist, kann die Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG über die Handhabung der entsprechenden Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung ausgedrückt werden. Die Umsetzung dieser Voraussetzungen sollte durch die Stärkung der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden wirksamer gestaltet werden.

und im Text der Richtlinie (Art. 2 Punkt 5)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.

So weit, so gut. Nobles Ziel, mäßige technische Umsetzung.

Die Richtlinie hindert keinen Websitebetreiber daran, Cookies zu setzen. Mit einem älteren Browser in Standardkonfiguration kann es durchaus vorkommen, dass beim Surfen auf einer einzigen Website viele Dutzend oder sogar mehrere hundert Cookies gesetzt werden, die meisten davon von Drittanbietern. Daher ist es sinnvoll, den eigenen Browser zu instruieren, die Cookies nach dem Ende jeder Sitzung zu löschen. Wie das geht und was man sonst noch tun kann, um beim Surfen ein bisschen mehr Privatsphäre zu wahren, habe ich vor einigen Wochen in einem Blogpost beschrieben.

Blöderweise wird meistens auch die Information darüber, dass man den nervigen Cookie-Hinweis schon gesehen und akzeptiert hat, in einem Cookie gespeichert, das natürlich der Löschaktion am Ende der Sitzung zum Opfer fällt. Wer sich aber, so wie ich, an den Warnungen sattgesehen hat, dem sei ein einfaches Plugin für Firefox oder Google Chrome mit dem bezeichnenden Namen I don’t care about cookies empfohlen. Mit dessen Hilfe wird man die Hinweise effizient und datenschutzfreundlich wieder los. Das Plugin lädt dazu eine Filterliste herunter und entfernt die Meldungen aus den angezeigten Seiten.