Im Test: HP Instant Ink

Im Test: HP Instant Ink

Vor einiger Zeit suchte ich nach einem Scanner mit automatischem Vorlageneinzug. Scanner scheinen heutzutage in zwei Varianten erhältlich zu sein: sauteure Geräte, die für die kommerzielle Verwendung gedacht sind und in einem Affenzahn scannen können, und Geräte, an denen ein Drucker dranhängt. Letztere Variante kam mir nicht ganz ungelegen: ich hatte einen Farblaserdrucker daheim, der zwar solide gebaut war, aber trotz einer neuen Bildtrommel verschmierte Ausdrucke produzierte.

Ich gehöre nicht zu jenen, die gerne alles mögliche ausdrucken und auf Papier lesen. Bis zu einem gewissen Grad ist mir Papier ein Dorn im Auge. Es liegt oft herum und verlangt danach, sortiert und abgelegt oder weggeworfen zu werden. Ein Ordner mit PDFs lässt sich viel einfacher durchsuchen als ein Aktenordner. Dennoch gibt es hin und wieder etwas, das ich auf Papier haben muss oder möchte – und das dann möglichst schnell.

(Ergänzung vom 15.11.2020 mit neuer Tarifstruktur siehe unten)

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Pro7 MAXX über DVB-T im Raum Wien (nicht) empfangen

Die ORS (die die österreichischen Rundfunksender betreibt) strahlt im Raum Wien über ein paar Sender den Multiplex (MUX) C mit gotv, OKTO, ATV2, einem religiösen Programm und eben ProSieben MAXX aus. Wer seinen DVB-T-Receiver der ersten Generation auf Kanal 41 (634 MHz) stellt, wird wahrscheinlich alle diese Programme in der Programmliste finden.

Im Falle von Pro7 MAXX wird’s dabei aber bleiben, denn dieser Kanal wird als einziger verschlüsselt ausgestrahlt. Mehr lesen

Im Test: Philips PicoPix 3614 Taschenbeamer

Im Test: Philips PicoPix 3614 Taschenbeamer

PicoPix (9)Wenn ich mir ein neues elektronisches Gerät ansehe, stelle ich mir gerne die Frage „Für wen und für welche Anwendungen ist das gemacht?“

Oft gibt es darauf eine recht eindeutige Antwort—ein e-Reader richtet sich an Leute, die gerne und viel lesen, ein Fitnesstracker an HobbysportlerInnen, und so weiter. Bei manchen Geräten ist das nicht der Fall, und das kann durchaus interessant und spannend sein, weil sich neue Möglichkeiten und Anwendungsbereiche ergeben.

Der Philips PicoPix 3614 LED Beamer, den ich testen durfte, fällt in die zweitere Kategorie.

Zum Gerät selbst

Touchpad mit LED-Leiste, Fokussierrad
Touchpad mit LED-Leiste, Fokussierrad

Der PicoPix hat eine Auflösung von 854 x 480 Pixel, die er mit einem Abbildungsverhältnis von 16:9 und einer normierten Leuchtkraft von 140 Lumen auf die Leinwand bringt.

Bedient werden kann der Beamer wahlweise über ein Touchpad an der Oberseite, eine kleine Fernbedienung oder eine Smartphone-App, die unter anderem das Touchpad simuliert.

Als Betriebssystem verwendet der Beamer eine recht alte Version von Android (2.3.1). Dank des eingebauten Li-Ionenakkus kann man das Gerät auch ohne Stromversorgung 1-2 Stunden lang verwenden, allerdings mit leicht reduzierter Bildhelligkeit.

Wer sich übrigens erwartet, dass ein LED-Beamer komplett geräuschlos ist, liegt falsch: Die LED muss durch einen kleinen Ventilator gekühlt werden.

Mit einer Größe von 10,5 x 10,5 x 3,15 cm ist der Beamer angenehm kompakt und passt in jede Tasche. Mehr lesen

Über den Umgang mit Cookies und wie man die Hinweise auf sie entfernt

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Diese und ähnliche Meldungen gehen mir beim Surfen immer wieder auf die Nerven. Einerseits kommt man nicht darum herum, Cookies zu akzeptieren, weil viele Seiten sonst nicht funktionieren. Andererseits wird dieser Warnhinweis meist erst angezeigt, nachdem eine Handvoll Cookies gesetzt wurden, was ihn erst recht sinnlos macht.

Wer dazu neigt, gerne den Sinn hinter augenscheinlich sinnlosen Dingen zu suchen, stößt auf eine Richtlinie der Europäischen Union (2009/136/EG, „Cookie-Richtlinie“), die in einigen Ländern in nationales Recht umgesetzt wurde.

Dort steht in der Präambel (Abs. 66)

Es ist denkbar, dass Dritte aus einer Reihe von Gründen Informationen auf der Endeinrichtung eines Nutzers speichern oder auf bereits gespeicherte Informationen zugreifen wollen, die von legitimen Gründen (wie manchen Arten von Cookies) bis hin zum unberechtigten Eindringen in die Privatsphäre (z. B. über Spähsoftware oder Viren) reichen. Daher ist es von größter Wichtigkeit, dass den Nutzern eine klare und verständliche Information bereitgestellt wird, wenn sie irgendeine Tätigkeit ausführen, die zu einer solchen Speicherung oder einem solchen Zugriff führen könnte. Die Methoden der Information und die Einräumung des Rechts, diese abzulehnen, sollten so benutzerfreundlich wie möglich gestaltet werden. Ausnahmen von der Informationspflicht und der Einräumung des Rechts auf Ablehnung sollten auf jene Situationen beschränkt sein, in denen die technische Speicherung oder der Zugriff unverzichtbar sind, um die Nutzung eines vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich angeforderten Dienstes zu ermöglichen. Wenn es technisch durchführbar und wirksam ist, kann die Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG über die Handhabung der entsprechenden Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung ausgedrückt werden. Die Umsetzung dieser Voraussetzungen sollte durch die Stärkung der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden wirksamer gestaltet werden.

und im Text der Richtlinie (Art. 2 Punkt 5)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.

So weit, so gut. Nobles Ziel, mäßige technische Umsetzung.

Die Richtlinie hindert keinen Websitebetreiber daran, Cookies zu setzen. Mit einem älteren Browser in Standardkonfiguration kann es durchaus vorkommen, dass beim Surfen auf einer einzigen Website viele Dutzend oder sogar mehrere hundert Cookies gesetzt werden, die meisten davon von Drittanbietern. Daher ist es sinnvoll, den eigenen Browser zu instruieren, die Cookies nach dem Ende jeder Sitzung zu löschen. Wie das geht und was man sonst noch tun kann, um beim Surfen ein bisschen mehr Privatsphäre zu wahren, habe ich vor einigen Wochen in einem Blogpost beschrieben.

Blöderweise wird meistens auch die Information darüber, dass man den nervigen Cookie-Hinweis schon gesehen und akzeptiert hat, in einem Cookie gespeichert, das natürlich der Löschaktion am Ende der Sitzung zum Opfer fällt. Wer sich aber, so wie ich, an den Warnungen sattgesehen hat, dem sei ein einfaches Plugin für Firefox oder Google Chrome mit dem bezeichnenden Namen I don’t care about cookies empfohlen. Mit dessen Hilfe wird man die Hinweise effizient und datenschutzfreundlich wieder los. Das Plugin lädt dazu eine Filterliste herunter und entfernt die Meldungen aus den angezeigten Seiten.

Ein bisschen mehr Privatsphäre beim Surfen

Ein bisschen mehr Privatsphäre beim Surfen

Kennt ihr das? Ihr stöbert in einem Onlineshop, schaut euch die Detailseiten zu einigen Produkten an, und sehr daraufhin wochenlang immer wieder auf diversen Websites Werbung für genau diese Produkte?

Mir ging diese gezielte Werbung und die Datensammlerei, die dahinter steckt, auf die Nerven. Daher habe ich mich vor einiger Zeit dazu entschlossen, meinen Browser „privacy-freundlicher“ zu konfigurieren. Es geht hier nicht darum, möglichst anonym zu surfen, sondern darum, einen Kompromiss zwischen Komfort und Datenschutz zu finden.

Für weitere Hinweise und Tipps bin ich dankbar.

Update: siehe weiter unten! Mehr lesen