Das Ende der Geldbörse

Wann auch immer jemand das Thema „Abschaffung von Bargeld“ anrührt – eine sehr lebhafte Diskussion ist quasi vorprogrammiert. Darum soll’s aber hier nicht gehen.

Wer kennt die Situation nicht: man geht aus dem Haus, und nach ein paar Metern kommt man drauf: „Mist, ich habe die Geldbörse daheim vergessen!“ Noch vor ein paar Jahren war das für mich ein Grund, umzukehren. Mittlerweile ist das – zumindest für mich – nicht mehr so.

Ein Blick auf verschiedene Dinge, die man normalerweise in einer Geldbörse findet, die Alternativen dazu, und in naher Zukunft geplante Änderungen:

Eine Bankomatkarte/Kreditkarte

Bezahlen per Smartphone ist nichts neues – das hat auch schon 2016 einigermaßen zufriedenstellend funktioniert. Es hat aber einige Zeit gebraucht, bis es gängig wurde, bis Kartenlesegeräte durch kontaktlose Kartenleser ersetzt wurden, und bis auch kleinere Betriebe des täglichen Bedarfs Kartenzahlung zu akzeptieren begonnen haben. Mittlerweile kann ich auch in der Bäckerei mit dem Smartphone bezahlen.

Kundenkarten

Ich mochte die vielen Kundenkarten eigentlich nie. Die meisten habe ich stets daheim aufbewahrt und nur nach Bedarf in die Geldbörse gesteckt. Als vor vielen Jahren die ersten Apps zum Speichern von (vielen verschiedenen) Kundenkarten auftauchten, war ich schnell überzeugt. Dass immer mehr Läden darauf bestehen, dass man die eigene App installiert, ist ärgerlich. Aber hey, man braucht auch nicht von jedem Laden eine Kundenkarte.

Ausweise

Für Reisen ins Ausland braucht man noch einen physischen Personalausweis oder Reisepass und eventuell einen physischen Führerschein. Im Inland kann man den Führerschein schon digital mit der eAusweise-App der Bundesregierung vorzeigen, vorausgesetzt, man hat einen Scheckkartenführerschein. Alle, die noch einen rosa Lappen haben, müssen noch ein bisserl warten, denn hier fehlt dem Staat ein digitalisiertes Foto in der Führerscheinkartei.

Die selbe App bietet auch einen digitalen Identitätsnachweis und einen digitalen Altersnachweis. Auch Zulassungsscheine für KFZ kann man bereits jetzt digital in der eAusweise-App mitnehmen. Allerdings gibt’s hier noch einen Haken: der Zulassungsschein kann derzeit nicht an andere Personen weitergegeben werden. Diese Funktionalität soll noch kommen.

Der digitale Personalausweis soll noch 2024 kommen.

Die digitalen Ausweise sollen bis voraussichtlich 2026 auch in den anderen EU-Staaten anerkannt werden, in manchen eventuell schon früher. Hinter all diesen Terminen steht ein gewisses Fragezeichen, denn der zuständige Digitalisierungsstaatssekretär Florian Tursky, der der APA im November 2023 diese Termine genannt hat, ist wegen des vergeblichen Versuchs, Innsbrucker Bürgermeister zu werden, nicht mehr im Amt.

Die e-Card (Sozialversicherungskarte)

Wer in den letzten Monaten in einer Arztpraxis war, wird vielleicht bemerkt haben, dass die Lesegeräte für die e-Card durch solche ersetzt wurden, die NFC-fähig sind. Auch die e-Card soll laut Tursky noch 2024 aufs Smartphone kommen, als Ergänzung zur physischen App. Hier erwies sich angeblich Apple als Bremse, durften doch Apps am iPhone nicht auf die NFC-Schnittstelle zugreifen. Das e-Rezept kann man digital am Smartphone abrufen und auch an andere Personen weiterleiten, damit diese Medikamente in der Apotheke abholen können.

Eine Jahreskarte für den öffentlichen Verkehr/Klimaticket

Das ist erledigt. Die Unternehmen verkaufen gerne Tickets digital und daher kann man auch die Jahreskarten in deren Apps anzeigen. Offiziell sind die Tickets nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gültig. Ob die Unternehmen dafür einen digitalen Ausweis akzeptieren, weiß ich nicht. In Wien und in der ÖBB werde ich normalerweise nicht nach einem zusätzlichen Ausweis gefragt.

Zutrittskarten von Firmen und Vereinen

Das ist noch offen. Einerseits basieren mittlerweile viele dieser Systeme auf NFC. Andererseits gibt es für viele davon keine Apps. Als Alternative kann man eventuell die Karte durch einen Schlüsselanhänger mit NFC-Tag ersetzen – aber das erfordert die Mitwirkung der Firma bzw. des Vereins.

Bargeld

Ja klar. Die Marktstandler, der Eissalon und der Würstelstand mögen lieber Bargeld.

Münzen brauche ich nicht mehr so oft wie früher. Die Münzen, die ich fallweise als Wechselgeld bekomme, landen daheim meist in einer Dose, deren Inhalt ich alle paar Monate auf mein Konto einzahle. Zum Entsperren der Einkaufswagen im Supermarkt verwende ich einen Einkaufswagenlöser für den Schlüsselbund. (Die sind hier in Wien mittlerweile so weit verbreitet, dass kaum mehr Einkaufswagen angehängt sind.)

Nicht selten sieht man, dass jemand einen Geldschein in die Handyhülle gesteckt hat. Fans des EDC (everyday carry) können ein, zwei Scheine und Münzen dort hineingeben. Für Notfälle gibt es auch Schlüsselanhänger, in denen man eine gefaltete und gerollte Banknote unterbringen kann. Seltsame Blicke der Eisverkäuferin, der man einen total zerknitterten 20€-Schein überreicht, sind einem ziemlich sicher – daher nur als Notlösung geeignet. Übrigens: die Bankomatkarte am Smartphone kann man auch verwenden, um am Bankomat Bargeld abzuheben.

Fazit

Für immer mehr von uns wird es in nächster Zeit möglich werden, die Geldbörse im Alltag daheim zu lassen.

Ausprobiert: ÖBB SimplyGo

„Fahrkartenverkauf ist eigentlich Kundenbelästigung“ hat man mir in der ÖBB-Zentrale schon vor einigen Jahren gesagt. Das klingt seltsam, aber es steckt einiges an Wahrheit dahinter. Die Dienstleistung, die die Bahn verkauft, ist der Transport von A nach B. Bequeme Sitze und pünktliche Züge gehören dazu. Dass man sich dafür vorher eine Fahrkarte kaufen muss, ist bloß ein notwendiges Übel. Für die Bahn ist es also sinnvoll, den Kunden den Fahrkartenkauf so einfach wie möglich zu machen.

Also SimplyGo. Wie funktioniert’s? Man öffnet die App, swiped vor Fahrtbeginn nach rechts und nach Ende der Fahrt nach links. Die App erkennt Abfahrtsort, Zielort und Verkehrsmittel und berechnet am Ende des Tages automatisch den günstigsten Preis. Wird man während der Fahrt nach dem Fahrschein gefragt, zeigt man die laufende App her. Funktioniert gut, in der Theorie. Mehr lesen

Klimabonus-Gutschein mit RSa-Brief

Wer verdient am Klimabonus?

Als die Regierung vor ein paar Wochen bekannt gab, wie der Klimabonus und der Anti-Teuerungsbonus ausgezahlt werden sollte, war ich ein wenig verwundert: eine halbe Milliarde Euro* sollte in Form von speziellen Sodexo-Gutscheinen an jene Personen ausgezahlt werden, deren Kontoverbindung der Staat nicht kennt. Alle anderen sollten die 500€ per Banküberweisung bekommen.

Es passiert nicht häufig, dass die Regierung ein privates Unternehmen damit beauftragt, hunderte Millionen Euro auszuzahlen. Bisher hat man sich dafür der Postanweisung bedient – zum Beispiel für Arbeitslosengeld oder Pension. Nun kommt mit Sodexo ein weiteres Unternehmen hinzu. Die Post ist weiterhin dabei – einerseits stellt sie die RSa-Briefe zu, andererseits zahlt ihre bank99 den Wert der Gutscheine in bar aus. Es ist naheliegend, dass die beiden Unternehmen für ihre Leistungen auch bezahlt werden wollen.

Die Sodexo-Gutscheine können auch bei Unternehmen eingelöst werden, die dafür einen Vertrag mit Sodexo abschließen (Akzeptanzpartner). Die Akzeptanzpartner reichen die Gutscheine bei Sodexo ein und bekommen den Wert abzüglich einer Bearbeitungsgebühr/Disagio ausgezahlt. Mir wurde gesagt, das Disagio läge bei 3%, nachprüfen kann ich das aber nicht, da diese Verträge nicht öffentlich sind.

Für mich war das ein Anlass, dem Bundesministerium für Klimaschutz Anfang September ein paar Fragen zu stellen (siehe weiter unten). Für diese Auskunftsbegehren gibt es eine gesetzliche Grundlage – das Auskunftspflichtgesetz – und eine vom Forum Informationsfreiheit betriebene Plattform – fragdenstaat.at. Das Ministerium hat diese Auskünfte zu erteilen, soweit es nicht gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, und es hat dies ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 8 Wochen zu tun.

Als ich die Anfrage schrieb, dachte ich, die Regierung würde zumindest die Banküberweisungen selbst organisieren, zum Beispiel über die Bundesrechenzentrum GmbH, die dem Finanzministerium gehört und viele Dienste wie zum Beispiel FinanzOnline betreibt. Mittlerweile wissen wir, dass die Regierung auch die Verarbeitung der Daten und die Organisation der Überweisungen an eine private IT-Firma ausgelagert hat.

Auf das Auskunftsbegehren habe ich bisher noch keine Antwort bekommen. Die vom Gesetz vorgesehene Bearbeitungsfrist läuft aber noch bis nach dem Nationalfeiertag. Sobald ich eine Antwort bekomme, werde ich sie hier veröffentlichen. Auf FragDenStaat wird sie sowieso landen.

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Zum Thema Kirchenaustritt

In letzter Zeit bietet die römisch-katholische Kirche wieder vielen Leuten einige Gründe, auszutreten. Da es zum Thema Kirchenaustritt in Österreich ein paar Gerüchte gibt, möchte ich hier die gesetzlichen Regelungen zusammenfassen und etwas dazu schreiben.

Das Gesetz, das den Austritt aus einer Kirche in Österreich regelt, wurde schon von Kaiser Franz Joseph erlassen und ist eines jener Gesetze, die von verschiedenen Reformen relativ unberührt gelassen wurden – abgesehen von einer Änderung 1939. Im Rechtsinformationssystem (RIS) ist es nicht ganz einfach zu finden: Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden.

Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden. Gültig für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich das nachfolgende Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, zu erlassen.
Screenshot. Quelle: ÖNB ANNO

Hier ein Auszug daraus:

II. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen.

Artikel 4.

Nach vollendetem 14. Lebensjahre hat Jedermann ohne Unterschied des Geschlechtes die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung und ist in dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf sich jedoch zur Zeit der Wahl nicht in einem Geistes- oder Gemüthszustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeugung ausschließt.

Artikel 5.

Durch die Religionsveränderung gehen alle genossenschaftlichen Rechte der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft an den Ausgetretenen ebenso wie die Ansprüche dieses an jene verloren.

Artikel 6.

Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe, muß der Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft die Anzeige übermittelt.

Den Eintritt in die neu gewählte Kirche oder Religionsgenossenschaft muß der Eintretende dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären.

Wer also aus der Kirche austreten möchte, muss das der „politischen Behörde“ melden, die die Nachricht über den Austritt dann an die Kirche oder Religionsgemeinschaft übermittelt. Man musste also nicht dem Pfarrer erklären, dass man nicht an Gott glaubt.

Wie der Kirchenaustritt genau funktioniert, haben die Minister des Cultus und des Innern am 18. Jänner 1869 in einer Verordnung genauer festgelegt – und die stellt bemerkenswert wenige Anforderungen an die Austrittserklärung:

§. 1. Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeindestatute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde.

In Wien ist diese Behörde das Magistrat der Stadt Wien – man wendet sich also an das Magistratische Bezirksamt.

§. 2. Die Competenz der Behörde zur Entgegennahme der Austrittserklärung ist durch die österreichische Staatsbürgerschaft des Austretenden nicht bedingt.

§. 3. Die Meldung muß bei der Behörde mündlich zu Protokoll gegeben, oder in einem an diese gerichteten, mit der Unterschrift des Austretenden versehenen Schriftstücke niedergelegt sein, und jene Angaben enthalten, die nöthig sind, um zu beurtheilen, wem sie zu übermitteln sei.

Ist diesen Erfordernissen nicht entsprochen, so muß der Austretende zur Ergänzung des Fehlenden vorgeladen werden.

§. 4. Die Identität der Person des Anmeldenden, und ob derselbe das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt, und sich in dem erforderlichen Geistes- und Gemüthszustande befinde, hat die Behörde nur dann zu prüfen, wenn Umstände vorliegen, die gegründete Zweifel zu erregen geeignet sind.

§. 5. Die Austretenden sind von der, über ihre Anmeldung getroffenen Verfügung schriftlich zu verständigen. Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben, wenn die Partei, deren Identität nachgewiesen ist, hierauf verzichtet, oder wenn die mündliche Verständigung ausreicht.

Für den Austritt muss man der Behörde also mitteilen, wer man ist und aus welcher Kirche oder Religionsgemeinschaft man austreten möchte. Vermutlich braucht die Behörde auch noch Geburtsdatum und die Adresse des Hauptwohnsitzes. Es ist sicher auch sinnvoll, einen Ausweis mitzubringen, es sei denn, man ist bei der Behörde wirklich gut persönlich bekannt.

Es wundert mich, dass die Stadt Wien und viele auf online-kuendigen.at gelistete Behörden auch den Taufschein, eine Kirchenbeitragsnummer, ein Schreiben der Kirchenbeitragsbehörde oder Ähnliches sehen möchten, denn dies ist weder im Gesetz von 1868 noch in der Verordnung von 1869 vorgesehen. Eigentlich sollte es der Behörde reichen, zu wissen, an welche Religionsgemeinschaft sie die Erklärung über den Austritt weitergeben muss.

In Wien ist der Austritt aus der Kirche jedenfalls ein Verwaltungsakt, der vielleicht fünf Minuten am Bezirksamt dauert. Ich habe das vor vielen Jahren hier im Blog beschrieben.

 

Disclaimer: Ich bin kein Jurist. Man möge also die Aussagen zu rechtlichen Themen in diesem Blogpost mit einer Portion Vorsicht genießen – ich kann für deren Richtigkeit nicht garantieren.

Arbeitest Du auf einer Bezirkshauptmannschaft oder auf einem Magistratischen Bezirksamt? Schreib mir, wie ihr Kirchenaustritte handhabt und warum.

Ich weiß, was ich letzten Sommer gekauft habe. Über die Datensammelgewohnheiten von Supermärkten

Ich weiß, was ich letzten Sommer gekauft habe. Über die Datensammelgewohnheiten von Supermärkten

Ich habe mich gegen die Kundenkarten der großen Handelsketten lange gewehrt. Am 19. Mai 2007 habe ich mich aber dann doch breitschlagen lassen, mich für das Stammkundenprogramm einer Supermarktkette (Merkur) anzumelden. An den Tag kann ich mich natürlich nicht mehr erinnern – Merkur schon.

Vor einigen Tagen habe ich an Merkur ein Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO gestellt. Die Datenschutzgrundverordnung regelt recht genau, dass diese Auskunftsbegehren innerhalb einer gewissen Frist bearbeitet werden müssen und welche Informationen die Auskunft enthalten muss.

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