Ausprobiert: ÖBB SimplyGo

„Fahrkartenverkauf ist eigentlich Kundenbelästigung“ hat man mir in der ÖBB-Zentrale schon vor einigen Jahren gesagt. Das klingt seltsam, aber es steckt einiges an Wahrheit dahinter. Die Dienstleistung, die die Bahn verkauft, ist der Transport von A nach B. Bequeme Sitze und pünktliche Züge gehören dazu. Dass man sich dafür vorher eine Fahrkarte kaufen muss, ist bloß ein notwendiges Übel. Für die Bahn ist es also sinnvoll, den Kunden den Fahrkartenkauf so einfach wie möglich zu machen.

Also SimplyGo. Wie funktioniert’s? Man öffnet die App, swiped vor Fahrtbeginn nach rechts und nach Ende der Fahrt nach links. Die App erkennt Abfahrtsort, Zielort und Verkehrsmittel und berechnet am Ende des Tages automatisch den günstigsten Preis. Wird man während der Fahrt nach dem Fahrschein gefragt, zeigt man die laufende App her. Funktioniert gut, in der Theorie. Mehr lesen

Klimabonus-Gutschein mit RSa-Brief

Wer verdient am Klimabonus?

Als die Regierung vor ein paar Wochen bekannt gab, wie der Klimabonus und der Anti-Teuerungsbonus ausgezahlt werden sollte, war ich ein wenig verwundert: eine halbe Milliarde Euro* sollte in Form von speziellen Sodexo-Gutscheinen an jene Personen ausgezahlt werden, deren Kontoverbindung der Staat nicht kennt. Alle anderen sollten die 500€ per Banküberweisung bekommen.

Es passiert nicht häufig, dass die Regierung ein privates Unternehmen damit beauftragt, hunderte Millionen Euro auszuzahlen. Bisher hat man sich dafür der Postanweisung bedient – zum Beispiel für Arbeitslosengeld oder Pension. Nun kommt mit Sodexo ein weiteres Unternehmen hinzu. Die Post ist weiterhin dabei – einerseits stellt sie die RSa-Briefe zu, andererseits zahlt ihre bank99 den Wert der Gutscheine in bar aus. Es ist naheliegend, dass die beiden Unternehmen für ihre Leistungen auch bezahlt werden wollen.

Die Sodexo-Gutscheine können auch bei Unternehmen eingelöst werden, die dafür einen Vertrag mit Sodexo abschließen (Akzeptanzpartner). Die Akzeptanzpartner reichen die Gutscheine bei Sodexo ein und bekommen den Wert abzüglich einer Bearbeitungsgebühr/Disagio ausgezahlt. Mir wurde gesagt, das Disagio läge bei 3%, nachprüfen kann ich das aber nicht, da diese Verträge nicht öffentlich sind.

Für mich war das ein Anlass, dem Bundesministerium für Klimaschutz Anfang September ein paar Fragen zu stellen (siehe weiter unten). Für diese Auskunftsbegehren gibt es eine gesetzliche Grundlage – das Auskunftspflichtgesetz – und eine vom Forum Informationsfreiheit betriebene Plattform – fragdenstaat.at. Das Ministerium hat diese Auskünfte zu erteilen, soweit es nicht gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, und es hat dies ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 8 Wochen zu tun.

Als ich die Anfrage schrieb, dachte ich, die Regierung würde zumindest die Banküberweisungen selbst organisieren, zum Beispiel über die Bundesrechenzentrum GmbH, die dem Finanzministerium gehört und viele Dienste wie zum Beispiel FinanzOnline betreibt. Mittlerweile wissen wir, dass die Regierung auch die Verarbeitung der Daten und die Organisation der Überweisungen an eine private IT-Firma ausgelagert hat.

Auf das Auskunftsbegehren habe ich bisher noch keine Antwort bekommen. Die vom Gesetz vorgesehene Bearbeitungsfrist läuft aber noch bis nach dem Nationalfeiertag. Sobald ich eine Antwort bekomme, werde ich sie hier veröffentlichen. Auf FragDenStaat wird sie sowieso landen.

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Zum Thema Kirchenaustritt

In letzter Zeit bietet die römisch-katholische Kirche wieder vielen Leuten einige Gründe, auszutreten. Da es zum Thema Kirchenaustritt in Österreich ein paar Gerüchte gibt, möchte ich hier die gesetzlichen Regelungen zusammenfassen und etwas dazu schreiben.

Das Gesetz, das den Austritt aus einer Kirche in Österreich regelt, wurde schon von Kaiser Franz Joseph erlassen und ist eines jener Gesetze, die von verschiedenen Reformen relativ unberührt gelassen wurden – abgesehen von einer Änderung 1939. Im Rechtsinformationssystem (RIS) ist es nicht ganz einfach zu finden: Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden.

Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden. Gültig für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich das nachfolgende Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, zu erlassen.
Screenshot. Quelle: ÖNB ANNO

Hier ein Auszug daraus:

II. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen.

Artikel 4.

Nach vollendetem 14. Lebensjahre hat Jedermann ohne Unterschied des Geschlechtes die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung und ist in dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf sich jedoch zur Zeit der Wahl nicht in einem Geistes- oder Gemüthszustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeugung ausschließt.

Artikel 5.

Durch die Religionsveränderung gehen alle genossenschaftlichen Rechte der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft an den Ausgetretenen ebenso wie die Ansprüche dieses an jene verloren.

Artikel 6.

Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe, muß der Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft die Anzeige übermittelt.

Den Eintritt in die neu gewählte Kirche oder Religionsgenossenschaft muß der Eintretende dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären.

Wer also aus der Kirche austreten möchte, muss das der „politischen Behörde“ melden, die die Nachricht über den Austritt dann an die Kirche oder Religionsgemeinschaft übermittelt. Man musste also nicht dem Pfarrer erklären, dass man nicht an Gott glaubt.

Wie der Kirchenaustritt genau funktioniert, haben die Minister des Cultus und des Innern am 18. Jänner 1869 in einer Verordnung genauer festgelegt – und die stellt bemerkenswert wenige Anforderungen an die Austrittserklärung:

§. 1. Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeindestatute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde.

In Wien ist diese Behörde das Magistrat der Stadt Wien – man wendet sich also an das Magistratische Bezirksamt.

§. 2. Die Competenz der Behörde zur Entgegennahme der Austrittserklärung ist durch die österreichische Staatsbürgerschaft des Austretenden nicht bedingt.

§. 3. Die Meldung muß bei der Behörde mündlich zu Protokoll gegeben, oder in einem an diese gerichteten, mit der Unterschrift des Austretenden versehenen Schriftstücke niedergelegt sein, und jene Angaben enthalten, die nöthig sind, um zu beurtheilen, wem sie zu übermitteln sei.

Ist diesen Erfordernissen nicht entsprochen, so muß der Austretende zur Ergänzung des Fehlenden vorgeladen werden.

§. 4. Die Identität der Person des Anmeldenden, und ob derselbe das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt, und sich in dem erforderlichen Geistes- und Gemüthszustande befinde, hat die Behörde nur dann zu prüfen, wenn Umstände vorliegen, die gegründete Zweifel zu erregen geeignet sind.

§. 5. Die Austretenden sind von der, über ihre Anmeldung getroffenen Verfügung schriftlich zu verständigen. Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben, wenn die Partei, deren Identität nachgewiesen ist, hierauf verzichtet, oder wenn die mündliche Verständigung ausreicht.

Für den Austritt muss man der Behörde also mitteilen, wer man ist und aus welcher Kirche oder Religionsgemeinschaft man austreten möchte. Vermutlich braucht die Behörde auch noch Geburtsdatum und die Adresse des Hauptwohnsitzes. Es ist sicher auch sinnvoll, einen Ausweis mitzubringen, es sei denn, man ist bei der Behörde wirklich gut persönlich bekannt.

Es wundert mich, dass die Stadt Wien und viele auf online-kuendigen.at gelistete Behörden auch den Taufschein, eine Kirchenbeitragsnummer, ein Schreiben der Kirchenbeitragsbehörde oder Ähnliches sehen möchten, denn dies ist weder im Gesetz von 1868 noch in der Verordnung von 1869 vorgesehen. Eigentlich sollte es der Behörde reichen, zu wissen, an welche Religionsgemeinschaft sie die Erklärung über den Austritt weitergeben muss.

In Wien ist der Austritt aus der Kirche jedenfalls ein Verwaltungsakt, der vielleicht fünf Minuten am Bezirksamt dauert. Ich habe das vor vielen Jahren hier im Blog beschrieben.

 

Disclaimer: Ich bin kein Jurist. Man möge also die Aussagen zu rechtlichen Themen in diesem Blogpost mit einer Portion Vorsicht genießen – ich kann für deren Richtigkeit nicht garantieren.

Arbeitest Du auf einer Bezirkshauptmannschaft oder auf einem Magistratischen Bezirksamt? Schreib mir, wie ihr Kirchenaustritte handhabt und warum.

Ich weiß, was ich letzten Sommer gekauft habe. Über die Datensammelgewohnheiten von Supermärkten

Ich weiß, was ich letzten Sommer gekauft habe. Über die Datensammelgewohnheiten von Supermärkten

Ich habe mich gegen die Kundenkarten der großen Handelsketten lange gewehrt. Am 19. Mai 2007 habe ich mich aber dann doch breitschlagen lassen, mich für das Stammkundenprogramm einer Supermarktkette (Merkur) anzumelden. An den Tag kann ich mich natürlich nicht mehr erinnern – Merkur schon.

Vor einigen Tagen habe ich an Merkur ein Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO gestellt. Die Datenschutzgrundverordnung regelt recht genau, dass diese Auskunftsbegehren innerhalb einer gewissen Frist bearbeitet werden müssen und welche Informationen die Auskunft enthalten muss.

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Kurztest: Bird Elektro-Tretroller

Kurztest: Bird Elektro-Tretroller

Seit vergangenem Samstag stehen in Wien etwa hundert Elektrominiscooter des US-amerikanischen Anbieters Bird, die man per App unkompliziert mieten kann. Eine Probefahrt.

Die App kann man im Play Store oder im App Store herunterladen. Die Registrierung ist angenehm unkompliziert: ich musste nicht einmal meinen Namen angeben. Die Kreditkartennummer gibt man nicht gleich, sondern vor der ersten Fahrt ein.

Die Roller stehen von ca. 7 Uhr früh bis ca. 9 Uhr abends zur Verfügung. In der Nacht werden sie eingesammelt, aufgeladen und wieder ausgesetzt. (Ich bin gespannt, ob diese Vorgehensweise verhindert, dass zu viele Roller im Donaukanal landen.) In der App sieht man ihre Positionen und dabei fällt auf, dass sich die Roller in der Früh nur in den inneren Bezirken befinden. Gegen Abend bewegen sich dann manche Roller auch mal in die Gebiete jenseits des Gürtels. No-Go-Zonen sind in der App derzeit nicht zu sehen.

Die App zeigt die Standorte der Roller an. Allerdings war der erste, den ich verwenden wollte, nirgendwo zu finden. Es gibt die Möglichkeit, einen gesuchten Roller über einen Knopf in der App läuten zu lassen, aber auch das half nicht. Hat man einen gefunden, scannt man den QR-Code von dessen Lenker oder gibt den daneben stehenden Code ein und die Fahrt beginnt.

An das Fahren mit dem Roller habe ich mich binnen ein paar dutzend Metern eingestellt. Ein bisschen gewöhnungsbedürftig ist, dass der Elektromotor erst übernehmen möchte, nachdem man zwei- oder dreimal mit dem Fuß angetaucht hat. Danach kann man den Fuß auf dem Trittbrett lassen. Der Miniscooter erreichte eine angenehme Geschwindigkeit, mit der ich mich noch sicher fühlte.

Fahren sollte man in etwa dort, wo man auch mit einem Fahrrad fahren würde – also nicht am Gehsteig, sondern am Radweg oder auf der Fahrbahn. Handzeichen zum Abbiegen zu geben funktioniert allerdings nur bedingt, denn dazu müsste man mit der rechten Hand den Gashebel loslassen. Ob die Roller auf Wiens leider häufig unterdimensionierten Radwegen zum Problem werden, wird sich noch zeigen.

Am Ende der Fahrt soll man den Roller möglichst bei einem Radständer abstellen, also in jenem Bereich eines Gehsteigs, in dem auch Stadtmobiliar steht und in dem der Roller möglichst niemandem im Weg ist. Die App verlangt auch nach einem Foto des Gefährts am Abstellort.

Die Fahrt mit den Bird Miniscootern kostet derzeit 1€ pro Fahrt plus 15 Cent pro Minute. Damit ist Bird pro Kilometer ein bisschen günstiger als die Carsharinganbieter Car2Go und DriveNow, aber immer noch  vergleichsweise teuer. Wer sich mit der Idee spielt, mit einem Elektrominiscooter in die Arbeit zu pendeln, ist wohl besser beraten, sich einen eigenen um etwa 430€ zu kaufen, denn das sollte sich nach etwa einem halben Jahr rentieren.

An ein paar Stellen kann Bird sicher noch nachbessern: Die Scooter zählen laut Medienberichten als E-Bikes, aber sie sind nicht mit jenen Reflektoren ausgestattet, die für Fahrräder vorgeschrieben sind. Was mir auch auffällt, ist, das ich von Bird keine Rechnung bekommen habe. Zugegeben: anfangen könnte ich damit ohnehin nichts.