Huawei TalkBand B2 im Test

Huawei TalkBand B2 im Test

Ich wollte schon seit längerem einmal einen Fitness-Tracker ausprobieren, daher bin ich auf das Angebot, das Huawei TalkBand B2 für einige Tage auszuprobieren, gerne eingestiegen. Im Gegensatz zu reinen Fitnesstrackern (Fitbit etc.) kann man das Gerät auch als Headset zum Telefonieren verwenden.

Die Hardware

Das Gerät selbst hat ein Gehäuse aus Kunststoff und Metall mit einem kleinen Touchscreen, einem Schwarz-Weiß-OLED-Display und einem einzigen Bedienknopf. An der Rückseite befindet sich der Ohrhörer und ein Micro-USB-Port zum Aufladen des Akkus. Das Talkband ist wassergeschützt nach IP57: Händewaschen ist kein Problem, solange man das Gerät nachher abtrocknet, schwimmen gehen oder Duschen sollte man damit aber nicht. Das Talkband kann sich durch Vibrieren bemerkbar machen.

Das Armband besteht aus einer Halterung aus Metall (Aluminium?) zum Einklipsen des Geräts und einem auswechselbaren Kunststoffband.

Der Akku hielt im Test etwa drei Tage. Mehr lesen

Was auf der Website jedes Lokals stehen sollte – und was nicht

Was auf der Website jedes Lokals stehen sollte – und was nicht

Man könnte meinen, es sei einfach, eine aussagekräftige und gut verwendbare Website für ein Café, eine Bar oder ein Restaurant zu schreiben. Dann sieht man sich nach einem Lokal um und stößt auf ein Desaster nach dem anderen. In der Hoffnung, dass das irgendjemand sieht, der für ein Lokal eine Website programmieren muss:

8 Dinge, die ich auf Websites von Lokalen gerne sehe

  1. Adresse, Öffnungszeiten und Kontaktdaten. Auf der ersten Seite.
  2. Speisekarte, Getränkekarte und Mittagsmenü. Aktuell, mit Preisen und wenn möglich nicht nur als PDF
  3. Informationen darüber, ob es sich um ein Nichtraucherlokal handelt.
  4. Fotos vom Lokal innen und außen.
  5. Die Zahlungsmittel, die akzeptiert werden.
  6. Angaben darüber, ob das Lokal für RollstuhlfahrerInnen geeignet ist.
  7. Die Möglichkeit, sich für einen E-Mail-Newsletter mit dem Mittagsmenü anzumelden.
  8. Informationen über Take-Out und Catering.

8 Dinge, die ich dort nicht sehen will

  1. „Flash-Player installieren“
  2. Eine herzliche Begrüßung durch den Lokalinhaber und die Versicherung, dass sich das ganze Team des Lokals um das Wohlergehen der Gäste kümmert. Als einziger Inhalt auf der ersten Seite.
  3. Eine Speisekarte ohne Preise.
  4. Eine Bildergalerie mit „aktuellen Fotos“ von einer Halloweenparty aus dem Jahr 2012, auf denen die Gäste durch den amateurhaft verwendeten Kamerablitz trefflicherweise fürchterlich entstellt aussehen.
  5. Irgendetwas, das ich am Smartphone nicht lesen kann, ohne zu zoomen.
  6. Eine mit dem Smartphone unbedienbare Navigationsleiste.
  7. „Aktuell“: Die saisonalen Spezialitäten der vorvorigen Jahreszeit, als PDF.
  8. Einen Hinweis darauf, dass das Lokal im August zwei Wochen geschlossen ist, im Jänner des darauffolgenden Jahres.
Im Test: Philips PicoPix 3614 Taschenbeamer

Im Test: Philips PicoPix 3614 Taschenbeamer

PicoPix (9)Wenn ich mir ein neues elektronisches Gerät ansehe, stelle ich mir gerne die Frage „Für wen und für welche Anwendungen ist das gemacht?“

Oft gibt es darauf eine recht eindeutige Antwort—ein e-Reader richtet sich an Leute, die gerne und viel lesen, ein Fitnesstracker an HobbysportlerInnen, und so weiter. Bei manchen Geräten ist das nicht der Fall, und das kann durchaus interessant und spannend sein, weil sich neue Möglichkeiten und Anwendungsbereiche ergeben.

Der Philips PicoPix 3614 LED Beamer, den ich testen durfte, fällt in die zweitere Kategorie.

Zum Gerät selbst

Touchpad mit LED-Leiste, Fokussierrad
Touchpad mit LED-Leiste, Fokussierrad

Der PicoPix hat eine Auflösung von 854 x 480 Pixel, die er mit einem Abbildungsverhältnis von 16:9 und einer normierten Leuchtkraft von 140 Lumen auf die Leinwand bringt.

Bedient werden kann der Beamer wahlweise über ein Touchpad an der Oberseite, eine kleine Fernbedienung oder eine Smartphone-App, die unter anderem das Touchpad simuliert.

Als Betriebssystem verwendet der Beamer eine recht alte Version von Android (2.3.1). Dank des eingebauten Li-Ionenakkus kann man das Gerät auch ohne Stromversorgung 1-2 Stunden lang verwenden, allerdings mit leicht reduzierter Bildhelligkeit.

Wer sich übrigens erwartet, dass ein LED-Beamer komplett geräuschlos ist, liegt falsch: Die LED muss durch einen kleinen Ventilator gekühlt werden.

Mit einer Größe von 10,5 x 10,5 x 3,15 cm ist der Beamer angenehm kompakt und passt in jede Tasche. Mehr lesen

Über den Umgang mit Cookies und wie man die Hinweise auf sie entfernt

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Diese und ähnliche Meldungen gehen mir beim Surfen immer wieder auf die Nerven. Einerseits kommt man nicht darum herum, Cookies zu akzeptieren, weil viele Seiten sonst nicht funktionieren. Andererseits wird dieser Warnhinweis meist erst angezeigt, nachdem eine Handvoll Cookies gesetzt wurden, was ihn erst recht sinnlos macht.

Wer dazu neigt, gerne den Sinn hinter augenscheinlich sinnlosen Dingen zu suchen, stößt auf eine Richtlinie der Europäischen Union (2009/136/EG, „Cookie-Richtlinie“), die in einigen Ländern in nationales Recht umgesetzt wurde.

Dort steht in der Präambel (Abs. 66)

Es ist denkbar, dass Dritte aus einer Reihe von Gründen Informationen auf der Endeinrichtung eines Nutzers speichern oder auf bereits gespeicherte Informationen zugreifen wollen, die von legitimen Gründen (wie manchen Arten von Cookies) bis hin zum unberechtigten Eindringen in die Privatsphäre (z. B. über Spähsoftware oder Viren) reichen. Daher ist es von größter Wichtigkeit, dass den Nutzern eine klare und verständliche Information bereitgestellt wird, wenn sie irgendeine Tätigkeit ausführen, die zu einer solchen Speicherung oder einem solchen Zugriff führen könnte. Die Methoden der Information und die Einräumung des Rechts, diese abzulehnen, sollten so benutzerfreundlich wie möglich gestaltet werden. Ausnahmen von der Informationspflicht und der Einräumung des Rechts auf Ablehnung sollten auf jene Situationen beschränkt sein, in denen die technische Speicherung oder der Zugriff unverzichtbar sind, um die Nutzung eines vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich angeforderten Dienstes zu ermöglichen. Wenn es technisch durchführbar und wirksam ist, kann die Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG über die Handhabung der entsprechenden Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung ausgedrückt werden. Die Umsetzung dieser Voraussetzungen sollte durch die Stärkung der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden wirksamer gestaltet werden.

und im Text der Richtlinie (Art. 2 Punkt 5)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.

So weit, so gut. Nobles Ziel, mäßige technische Umsetzung.

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Blöderweise wird meistens auch die Information darüber, dass man den nervigen Cookie-Hinweis schon gesehen und akzeptiert hat, in einem Cookie gespeichert, das natürlich der Löschaktion am Ende der Sitzung zum Opfer fällt. Wer sich aber, so wie ich, an den Warnungen sattgesehen hat, dem sei ein einfaches Plugin für Firefox oder Google Chrome mit dem bezeichnenden Namen I don’t care about cookies empfohlen. Mit dessen Hilfe wird man die Hinweise effizient und datenschutzfreundlich wieder los. Das Plugin lädt dazu eine Filterliste herunter und entfernt die Meldungen aus den angezeigten Seiten.